AGB

§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch zukünftigen Rechtsgeschäfte der chambionic GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, mit ihren Kunden, nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

(2) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.


§ 2 LEISTUNGSUMFANG

(1) Der Auftragnehmer erbringt bedarfsorientierte IT-Serviceleistungen und liefert Online-, Outsourcing-, Hard- und Software-Lösungen einschließlich computergestützter Telefonie und DATEV-Lösungen aus einer Hand.

(2) Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Lieferungen und/oder Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen und Preislisten des Auftragnehmers. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.


§ 3 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber sonstige Unterlagen, wie Leistungsbeschreibungen, Datenblätter etc. – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

(2) Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt dadurch zustande, dass der Auftragnehmer die Annahme schriftlich oder in Textform bestätigt oder mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnt.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erhaltene Auftragsbestätigung inhaltlich sofort auf Richtigkeit zu überprüfen.


§ 4 LIEFERFRIST, LIEFERVERZUG UND ERFÜLLUNG

(1) Die Liefer- bzw. Erfüllungsfristen werden individuell vereinbart bzw. von dem Auftragnehmer bei Annahme der Bestellung angegeben. Liefertermine oder Fristen, die nicht schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

(2) Lieferverzug tritt frühestens ein, wenn der Auftragnehmer ein schriftlich bestätigtes, verbindliches Liefer- oder Erfüllungsdatum schuldhaft um mehr als 10 Werktage versäumt hat. Unabhängig davon bleibt dem Auftraggeber unbenommen, dem Auftragnehmer jederzeit eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung zu setzen. Lieferverzug setzt erst mit Ablauf von Fristen und eventuellen Nachfristen ein.

(3) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung bzw. Erfüllung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

(4) Ein Vertrag oder Lieferauftrag gilt dann als erfüllt, wenn der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung schriftlich abnimmt oder der Auftragnehmer die Lieferung bzw. Leistung dem Auftraggeber bescheinigt oder anderweitig nachweist. Darüberhinaus gilt als abgenommen vereinbart, was der Auftraggeber durch konkludentes Verhalten eines Kaufmanns erfolgreich übernimmt; dies ist spätestens 14 Tage nach Übergabe und erfolgreicher Inbetriebnahme der Fall.


§ 5 ÄNDERUNGEN DES AUFTRAGS

Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform. Solange die Änderungen nicht bestätigt sind, führt der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von § 6 Abs.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.


§ 6 VERGÜTUNG, FÄLLIGKEIT

(1) Es gilt die in der Auftragsbestätigung sowie nach den gültigen Preislisten vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung des Auftragnehmers oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(2) Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Auftragnehmer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und den Auftragnehmer von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

(3) Falls der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann der Auftragnehmer einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen.

(4) Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(5) Fremdkosten, Auslagen und Spesen sind dem Auftragnehmer gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten.


§ 7 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen.


§ 8 ERWEITERTER EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte Ware, gegebenenfalls auch einzelne, etwa in Systemen oder Anlagen ein- oder angebaute, zusätzliche Komponenten, geliefert durch den Auftragnehmer verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im erweiterten Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers.


§ 9 HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(2) Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.

(3) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt außerhalb seines Herrschaftsbereichs auch keine Haftung für die Datensicherheit. Von der Haftung ausgenommen sind ferner Störungen, die aus Mängeln oder Unterbrechung des Rechners des Auftraggebers oder der Kommunikationswege vom Auftraggeber zum Server entstehen. Für Störungen und Schäden, die aufgrund höherer Gewalt oder durch technische bzw. sonstige Probleme entstehen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (z.B. Angriffe durch Hacker oder Virenbefall) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.


§ 10 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die er aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Unternehmensdaten, Bilanzen, Pläne, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen vom Auftragnehmer unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.


§ 11 SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

(1) Die vom Auftragnehmer angefertigten Konzepte, Entwürfe, Aufstellungen und sonstigen Unterlagen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.

(2) Bei Verstoß gegen diese Bestimmung steht dem Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu.


§ 12 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN

(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.

(2) Nach dem Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

(3) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei den nach Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten oder zu verpfänden.

(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Textform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von dem Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelanzeigen, Kündigung, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(5) Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.